AGB
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber"). Auftraggeber sind in der Regel Zahnärzte, Kieferorthopäden und zahnmedizinische Kliniken sowie andere Dentallabore, insbesondere im Rahmen der Fräszentrums-Leistungen des Auftragnehmers.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3. Aufträge können in Schrift- oder Textform (z. B. per E-Mail) erteilt werden und werden erst durch eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers oder durch Ausführung der Leistung verbindlich.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen gemäß der separaten Preisliste des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten für Material (z. B. Edelmetalle, Zähne), Versand und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2. Schriftliche Kostenvoranschläge sind für den Auftragnehmer für einen Zeitraum von vier Wochen ab Erstellungsdatum verbindlich. Unwesentliche Abweichungen von bis zu 10 % gegenüber dem Kostenvoranschlag bedürfen keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Bei voraussichtlichen Abweichungen von mehr als 10 % wird der Auftragnehmer vor Weiterarbeit die Zustimmung des Auftraggebers einholen.
2.3. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
2.4. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2.5. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
2.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft abzutreten. In diesem Fall sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die in der Rechnung genannte Factoring-Gesellschaft zu leisten.
§ 3 Arbeitsunterlagen und Mitwirkungspflichten
3.1. Der Auftraggeber ist für die Qualität und Präzision der bereitgestellten Arbeitsunterlagen (z. B. Abformungen, Modelle, digitale Datensätze wie STL-Dateien) allein verantwortlich. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf diese Unterlagen, sie sind jedoch für die Passgenauigkeit der zahntechnischen Arbeit von entscheidender Bedeutung.
3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unzureichende oder mangelhafte Arbeitsunterlagen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zurückzuweisen. Für alle Folgen und Kosten, die aus fehlerhaften Arbeitsunterlagen resultieren, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
3.3. Werden vom Auftraggeber Materialien (z. B. Edelmetalle, Zähne) oder Zubehörteile (z. B. Geschiebe) beigestellt, müssen diese den gesetzlichen Anforderungen (insbesondere CE-Kennzeichnung) entsprechen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für beigestellte Teile einen Verarbeitungszuschlag zu berechnen. Für Mängel, die auf fehlerhafte beigestellte Teile zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
§ 4 Lieferung
4.1. Die vom Auftragnehmer angegebenen bzw. auf seiner Website veröffentlichten Lieferzeiten stellen belastbare Erfahrungswerte dar, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Verbindlich wird eine Lieferzeit erst, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als „verbindlicher Termin" bestätigt wird.
§ 5 Gewährleistung
5.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Arbeit unverzüglich nach Empfang auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen (§ 377 HGB). Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Mängel an der Passung sind innerhalb von 14 Tagen unter Beifügung der beanstandeten Arbeitsunterlagen zu rügen. Diese Untersuchungs- und Rügefristen nach § 377 HGB gelten unabhängig von und zusätzlich zu den in den Garantiebedingungen nach § 6 genannten Fristen; ihre Versäumung kann zum Verlust der gesetzlichen Gewährleistungsrechte führen, selbst wenn eine Garantiefrist nach § 6 noch nicht abgelaufen ist.
5.2. Bei einem berechtigten Mangel hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung, wobei er nach eigenem Ermessen den Mangel beseitigt (Nachbesserung) oder eine neue, mangelfreie Arbeit anfertigt (Nachlieferung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
5.3. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
5.4. Zahnersatz und zahntechnische Arbeiten gelten als Sonderanfertigungen im Sinne von Art. 2 Nr. 3 i. V. m. Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR). Der Auftragnehmer sichert die Verwendung von Materialien mit CE-Kennzeichnung und eine fachgerechte Verarbeitung gemäß den Anforderungen der MDR zu. Für jede Arbeit wird eine Konformitätserklärung gemäß Anhang XIII MDR ausgestellt. Die zugehörige technische Dokumentation wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben für die Dauer von mindestens 10 Jahren, bei implantierbaren Produkten mindestens 15 Jahre nach Inverkehrbringen, aufbewahrt.
§ 6 Garantieleistungen
6.1. Über die gesetzlichen Mängelrechte nach § 5 hinaus gewährt der Auftragnehmer freiwillige Garantieleistungen (Sorgenfrei-Garantie und Langzeit-Garantie) nach Maßgabe der jeweils aktuellen, auf der Website des Auftragnehmers unter https://www.molares.de/garantien veröffentlichten Garantiebedingungen. Diese Garantiebedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages.
6.2. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die jeweils aktuelle Fassung der Garantiebedingungen auf Anfrage auch in Text- oder Schriftform zur Verfügung.
6.3. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers (§§ 634 ff. BGB) sowie die Verpflichtungen nach der MDR bleiben von den freiwilligen Garantieleistungen unberührt.
§ 7 Haftung
7.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3. Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterberechnung der zahntechnischen Leistung an seine Patienten in Höhe des Rechnungsbetrages des Auftragnehmers sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung erfolgt still; der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen berechtigt und verpflichtet, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer ordnungsgemäß nachkommt. Eine eigene Geltendmachung durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich unter Verwendung anonymer Auftrags- oder Fallnummern, ohne Offenlegung von Patientennamen, Diagnosen oder Behandlungsdaten. Ist eine Geltendmachung ohne Offenlegung patientenbezogener Daten im Einzelfall nicht möglich, ist der Auftragnehmer zur Einziehung insoweit nicht berechtigt; die Parteien wirken in diesem Fall auf eine andere, datenschutz- und schweigepflichtkonforme Lösung hin.
§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit
9.1. Der Auftragnehmer verarbeitet im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten (insbesondere Patientendaten) im Auftrag des Auftraggebers und ist somit Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Auftraggeber ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche.
9.2. Die Zusammenarbeit setzt den Abschluss eines separaten Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV) voraus. Der Auftragnehmer stellt hierfür eine Standardvorlage zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen Vertrag vor oder mit Erteilung des ersten Auftrags rechtsgültig unterzeichnet an den Auftragnehmer zu übermitteln.
9.3. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers in Bergheim.
10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
10.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie die Aufhebung dieser Textformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
10.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.