Garantien

Vor Ihren Patienten stehen Sie für jedes Ergebnis ein. Wir geben den nötigen Rückhalt:

Sorgenfrei zur Eingliederung

  • Auch bei Problemen außerhalb unseres Einflusses: Überzeugt eine Versorgung bei der Einprobe nicht, bessern wir kostenfrei nach oder fertigen neu an. Ohne Schuldfrage, ohne Diskussion.

Bis zu 10 Jahre Sicherheit

  • Für Material und Verarbeitung unserer Versorgungen. Ohne Mehraufwand im Praxisalltag: Es genügt der Nachweis über reguläre halbjährliche Kontroll- und Erhaltungsmaßnahmen in der Behandlungsakte.

Die Einzelheiten dazu regeln abschließend die folgenden Garantiebedingungen.

Für Fragen zu den Garantien oder um einen Garantiefall anzumelden, rufen Sie uns einfach an: +49 2271 799 880

1. Sorgenfrei-Garantie

1.1 Über gesetzliche Verpflichtungen hinaus gilt für vollständig von uns gefertigte Versorgungen: Ist eine Versorgung vor der definitiven Eingliederung nicht passgenau, weicht sie farblich ab, erfordert sie eine Nachpräparation oder überzeugt sie aus einem anderen fachlichen Grund nicht, führen wir unabhängig von der Ursache und nach unserer Wahl eine einmalige kostenfreie Nachbesserung oder Neuanfertigung durch.

1.2 Der Garantieanspruch besteht nur, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a) Die Beanstandung gegenüber der Dentaltechnik Molares GmbH und die Neubeauftragung erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem ursprünglichen Rechnungsdatum.

b) Das beanstandete Originalwerkstück wird zusammen mit den ursprünglichen Arbeitsunterlagen sowie – soweit zur Behebung des Mangels erforderlich – neuen Arbeitsunterlagen vollständig an die Dentaltechnik Molares GmbH zurückgesendet.

c) Die Neuanfertigung erfolgt für dieselbe Zahnposition und unter Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungsart sowie Materialklasse.

Die Kosten für die Rücksendung trägt die Dentaltechnik Molares GmbH.

1.3 Von einer kostenfreien Nachbesserung oder Neuanfertigung ausgeschlossen bleiben Verluste oder Schäden, die nach der Ablieferung beim Auftraggeber entstehen, sowie Beanstandungen, die nach der definitiven Eingliederung gegenüber der Dentaltechnik Molares GmbH geltend gemacht werden.

2. Langzeit-Garantie

2.1 Über gesetzliche Verpflichtungen hinaus gewähren wir für nachfolgend aufgeführte, vollständig von uns gefertigte Versorgungen eine an Mitwirkung gekoppelte Garantie ab dem ursprünglichen Rechnungsdatum. Bei gegenüber der Dentaltechnik Molares GmbH nachweislichen oder offensichtlichen Herstellungs- oder Materialfehlern führen wir im Garantiefall nach unserer Wahl eine kostenfreie Nachbesserung oder Neuanfertigung durch.

2.2 Die nachfolgend genannten Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten sind durchgehend ab dem ursprünglichen Rechnungsdatum zu erfüllen. Ein erkannter Garantiefall ist der Dentaltechnik Molares GmbH innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung anzuzeigen. Die Kosten für die Rücksendung im Garantiefall trägt die Dentaltechnik Molares GmbH.

Die Garantie setzt voraus:

a) die nachweisliche Durchführung einer Kontrolluntersuchung der Versorgung durch den Behandler im regulären Abstand von 6 Monaten (der Nachweis hierüber ist im Garantiefall gegenüber der Dentaltechnik Molares GmbH zu erbringen; eine ausnahmsweise Überschreitung dieses Intervalls um bis zu 8 Wochen – z. B. krankheits- oder terminbedingt – berührt den Garantieanspruch nicht);

b) die Umsetzung der vom Behandler empfohlenen Prophylaxe- und Erhaltungsmaßnahmen (z. B. Unterfütterung, Reparatur, professionelle Zahnreinigung) innerhalb der vom Behandler angegebenen Frist oder, sofern keine Frist angegeben wurde, spätestens innerhalb von 8 Wochen;

c) sowie die den Anforderungen des § 630f BGB entsprechende Dokumentation in der Behandlungsakte (Datum, durchgeführte Kontrollen, empfohlene Erhaltungsmaßnahmen, durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen), die im Garantiefall vom Auftraggeber vorzulegen ist – erforderlichenfalls in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, sofern die Nachvollziehbarkeit der betroffenen Versorgung dabei gewahrt bleibt.

Die im Rahmen der Kontrolluntersuchungen dokumentierten Befunde dienen im Garantiefall auch der Abgrenzung zwischen einem Herstellungs- oder Materialfehler und einer durch abweichende Nutzung oder Belastung sowie einen veränderten Versorgungszustand verursachten Schädigung.

2.3 Erfordert die Behebung eines Herstellungs- oder Materialfehlers im Rahmen der Garantie eine grundlegende Änderung der ursprünglichen Versorgungsart, ist die kostenfreie Leistung auf eine gleichwertige Versorgung im ursprünglichen Umfang begrenzt.

2.4 Ausgeschlossen von der Langzeit-Garantie sind Schäden durch biologische Veränderungen, durch natürlichen, altersbedingten Verschleiß und Abrieb von beweglichen oder mechanischen Halte- und Friktionselementen, Fremdeinwirkung oder Traumata, sowie der Verschleiß, Abrieb und Schäden durch Bruxismus oder Parafunktionen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch nachträgliche Bearbeitung, Reparatur, Modifikation oder Manipulation der Versorgung durch den Auftraggeber oder Dritte.

2.5 Bei implantatgetragenen Konstruktionen sind Schraubenbruch, Schraubenlockerung, Verschleiß oder Defekte an Halte- und Verankerungselementen sowie daraus resultierende Schäden und Folgeschäden von sämtlichen Garantieleistungen dieser Bedingungen ausgeschlossen. Wird im Garantiefall eine Primärkonstruktion (Primärteleskop, Abutment, Steg) kostenfrei nachgebessert oder neu angefertigt und muss infolgedessen zwangsläufig auch eine hierauf befestigte, vollständig von uns gefertigte Sekundär- oder Tertiärkonstruktion neu gefertigt werden, weil deren Passung von der Primärkonstruktion abhängt, ist der kostenfreie Ersatz dieser abhängigen Konstruktion in der Garantieleistung für die jeweilige Primärkonstruktion eingeschlossen. Maryland- sowie Inlay-, Onlay- und Teilkronenbrücken sind unabhängig von der jeweiligen Versorgungsart-Kategorie oder Material von der Langzeit-Garantie ausgeschlossen.

2.6 Die Dauer der Langzeit-Garantie richtet sich nach der folgenden Positivliste; die jeweils genannte Garantiezeit läuft ab dem ursprünglichen Rechnungsdatum. Für nicht aufgeführte Versorgungsarten, Materialien oder Kombinationen gilt ausschließlich die gesetzliche Gewährleistung. Ist bei einer Versorgungsart kein Material genannt, gilt die Garantie für alle Materialien.

10 Jahre

  • Monolithische Zirkonoxid- oder Vollmetall-Einzelkronen und -Brücken

  • Implantatgetragene individuelle Abutments

7 Jahre

  • Monolithische Inlays, Onlays, Teilkronen und Veneers

  • Implantatgetragene Stege

  • Primärteleskope

5 Jahre

  • Metall- und Zirkonoxidgerüste einschließlich Schichtkeramikverblendungen

3 Jahre

  • Sekundärkonstruktionen einschließlich Compositekunststoffverblendungen

3. Gemeinsame Bestimmungen und Haftungsbeschränkung

3.1 Im Sinne dieser Bedingungen ist „Auftraggeber" die Praxis oder ein sonstiger Rechtsträger (z. B. ein Medizinisches Versorgungszentrum), die mit der Dentaltechnik Molares GmbH in vertraglicher Geschäftsbeziehung steht. „Behandler" ist die für die betroffene Versorgung fachlich verantwortliche Zahnärztin oder der fachlich verantwortliche Zahnarzt; Auftraggeber und Behandler können identisch sein.

3.2 Beide Garantien bestehen ausschließlich im Vertragsverhältnis zwischen der Dentaltechnik Molares GmbH und dem Auftraggeber; sämtliche in diesem Dokument genannten Nachweis-, Melde- und Mitwirkungspflichten sowie Bezugnahmen auf eine Geschäftsbeziehung beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, auf dieses Verhältnis. Die Garantien sind nicht an Dritte übertragbar und begründen keinen eigenen Anspruch von Dritten gegen uns. Maßgeblich ist die jeweils auf unserer Website veröffentlichte Fassung dieser Garantiebedingungen. Wir sind berechtigt, diese Garantiebedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, einzuschränken oder einzustellen. Änderungen oder die Einstellung dieser Garantiebedingungen berühren nicht die Garantieleistungen für Versorgungen, die vor dem Zeitpunkt der Änderung in Rechnung gestellt wurden; für diese bleibt die zum Rechnungsdatum gültige Fassung maßgeblich.

3.3 Voraussetzung für jede Garantieleistung ist zudem, dass die betroffene Versorgung vom Behandler nach den anerkannten Regeln der Zahnmedizin sowie gemäß dem aktuellen Stand der Technik gelagert, vorbereitet, einprobiert und eingegliedert wurde.

3.4 Über die vorstehend beschriebenen Garantieleistungen hinaus ist, soweit gesetzlich zulässig, eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder Ausfallkosten für verbrauchte Behandlungszeit beim Auftraggeber ausgeschlossen und auf den Rechnungsbetrag der betroffenen Versorgung begrenzt; unberührt hiervon bleiben Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen, sowie Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3.5 Ausgeschlossen ist jede Garantieleistung ferner, wenn gegenüber der Dentaltechnik Molares GmbH nachweislich falsche Angaben zum Garantiefall oder zur vorausgesetzten Dokumentation gemacht werden.

3.6 Auf diese Bestimmungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der Dentaltechnik Molares GmbH, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.