Garantien
Am Behandlungsstuhl steht Ihre Praxis für jedes Ergebnis ein.
Deshalb geben wir Ihnen den nötigen Rückhalt:
Sorgenfrei zur Eingliederung
Auch bei Problemen außerhalb unseres Einflusses: Überzeugt eine Versorgung bei der Einprobe nicht, bessern wir kostenfrei nach oder fertigen neu an. Ohne Schuldfrage, ohne Diskussionen.Bis zu 10 Jahre Sicherheit
Für Material und Verarbeitung unserer Versorgungen. Ohne Mehraufwand: Es genügt der Nachweis über reguläre halbjährliche Kontroll- und Erhaltungsmaßnahmen in der Patientenakte.
Die Einzelheiten dazu regeln abschließend die folgenden Garantiebedingungen.
Sorgenfrei-Garantie
Für vollständig von uns gefertigte Versorgungen gilt, über gesetzliche Verpflichtungen hinaus: Ist eine Versorgung vor der definitiven Eingliederung nicht passgenau, weicht sie farblich ab oder erfordert sie eine Nachpräparation, führen wir unabhängig von der Ursache und nach unserer Wahl eine einmalige kostenfreie Nachbesserung oder Neuanfertigung durch, sofern die Beanstandung gegenüber der Dentaltechnik Molares GmbH und die Neubeauftragung innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem ursprünglichen Rechnungsdatum erfolgen, das beanstandete Originalwerkstück zusammen mit den ursprünglichen sowie etwaigen benötigten neuen Arbeitsunterlagen vollständig an die Dentaltechnik Molares GmbH zurückgesendet wird und die Neuanfertigung für denselben Patienten, dieselbe Zahnposition und unter strikter Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungsart sowie Materialklasse erfolgt; der Garantieanspruch besteht nur, wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Führt die einmalige Nachbesserung nicht zum gewünschten Ergebnis, erfolgt im Rahmen derselben Beanstandung eine kostenfreie Neuanfertigung, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Kosten für die Rücksendung trägt die Dentaltechnik Molares GmbH.
Ausdrücklich von jeglicher kostenfreien Nachbesserung oder Neuanfertigung ausgeschlossen bleiben Verluste oder Schäden, die nach der Ablieferung beim Auftraggeber entstehen – hierzu zählen insbesondere der Verlust von Werkstücken oder Einzelteilen dieser Werkstücke, Sturzschäden des Werkstücks sowie Schäden durch die unsachgemäße oder über das klinisch übliche Maß hinausgehende Handhabung des Werkstücks –, ebenso Beanstandungen, die nach der definitiven Eingliederung (Zementierung, adhäsive Befestigung oder definitive Verschraubung) gegenüber der Dentaltechnik Molares GmbH geltend gemacht werden, da die definitive Eingliederung als klinische Abnahme der Versorgung durch den Behandler gilt und spätere Reklamationen nicht unter diese Kulanzregelung fallen, sowie Fälle, die eine grundlegende Änderung des ursprünglichen Behandlungsplans erfordern; in diesen Fällen erfolgt die Berechnung nach tatsächlichem Aufwand.
Langzeit-Garantie
Für nachfolgend aufgeführte, vollständig von uns gefertigte Versorgungen gewähren wir, zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung, eine an Mitwirkung gekoppelte Garantie ab dem ursprünglichen Rechnungsdatum. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist macht der Auftraggeber Mängelansprüche ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend, ohne dass es hierfür der Einhaltung der nachfolgend genannten Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten bedarf. Für den über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinausgehenden Zeitraum gilt diese Langzeit-Garantie nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen; die dort vorausgesetzte Dokumentation ist durchgehend ab dem ursprünglichen Rechnungsdatum zu führen, damit sie im Garantiefall vollständig vorgelegt werden kann. Ein erkannter Garantiefall ist der Dentaltechnik Molares GmbH innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung anzuzeigen. Bei gegenüber der Dentaltechnik Molares GmbH nachweislichen oder offensichtlichen Herstellungs- oder Materialfehlern erbringen wir im Garantiefall nach unserer Wahl zunächst eine kostenfreie Nachbesserung; ist eine Nachbesserung nach fachlicher Einschätzung nicht erfolgversprechend oder technisch nicht möglich, erfolgt eine Neuanfertigung. Erfordert die Behebung eines Herstellungs- oder Materialfehlers eine grundlegende Änderung der ursprünglichen Versorgungsart, ist die kostenfreie Leistung auf eine gleichwertige Versorgung im ursprünglichen Umfang begrenzt; darüber hinausgehender Aufwand wird gesondert berechnet. Die Kosten für die Rücksendung im Garantiefall trägt die Dentaltechnik Molares GmbH.
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung und demnach Inanspruchnahme dieser Garantie ist die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen: die nachweisliche Wahrnehmung einer Kontrolluntersuchung der Versorgung durch den Behandler im regulären Abstand von 6 Monaten (der Nachweis hierüber ist im Garantiefall gegenüber der Dentaltechnik Molares GmbH zu erbringen; eine ausnahmsweise Überschreitung dieses Intervalls um bis zu 8 Wochen – z. B. krankheits- oder terminbedingt – berührt den Garantieanspruch nicht); die Umsetzung der vom Behandler empfohlenen Erhaltungsmaßnahmen (z. B. Unterfütterung, Reparatur, professionelle Zahnreinigung) innerhalb der vom Behandler angegebenen Frist oder, sofern keine Frist angegeben wurde, spätestens innerhalb von 8 Wochen; sowie die Dokumentation in der Patientenakte (Datum, durchgeführte Kontrollen, empfohlene Erhaltungsmaßnahmen, durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen), die im Garantiefall vom Auftraggeber vorzulegen ist – erforderlichenfalls in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, sofern die Nachvollziehbarkeit der betroffenen Versorgung dabei gewahrt bleibt. Die im Rahmen der Kontrolluntersuchungen dokumentierten Befunde dienen im Garantiefall auch der Abgrenzung zwischen einem Herstellungs- oder Materialfehler und einer durch abweichende Nutzung oder Belastung sowie einen veränderten Versorgungszustand verursachten Schädigung.
Ausdrücklich ausgeschlossen von der Langzeit-Garantie sind Schäden durch biologische Veränderungen, durch natürlichen, altersbedingten Verschleiß und Abrieb von beweglichen oder mechanischen Halte- und Friktionselementen, Fremdeinwirkung oder Traumata, sowie der Abrieb und Schäden durch Bruxismus oder Parafunktionen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch nachträgliche Bearbeitung, Reparatur, Modifikation oder Manipulation der Versorgung durch den Auftraggeber oder Dritte.
Bei implantatgetragenen Konstruktionen sind Schraubenbruch, Schraubenlockerung, Verschleiß oder Defekte an Halte- und Verankerungselementen sowie daraus resultierende Folgeschäden von sämtlichen Garantieleistungen dieser Bedingungen ausgeschlossen, unabhängig davon, welcher Garantiezeitraum für die jeweilige Konstruktion in der nachfolgenden Positivliste ausgewiesen ist. Wird im Garantiefall eine Primärkonstruktion (Abutment, Steg) im Rahmen der erfüllten Bedingungen kostenfrei nachgebessert oder neu angefertigt und muss infolgedessen zwangsläufig auch eine hierauf befestigte, vollständig von uns gefertigte Sekundär- oder Tertiärkonstruktion neu gefertigt werden, weil deren Passung von der Primärkonstruktion abhängt, ist der kostenfreie Ersatz dieser abhängigen Konstruktion in der Garantieleistung für die jeweilige Primärkonstruktion vollständig eingeschlossen. Maryland- sowie Inlay-, Onlay- und Teilkronenbrücken sind unabhängig von der jeweiligen Versorgungsart-Kategorie oder Material von der Langzeit-Garantie ausgeschlossen.
Die genaue Dauer der Langzeit-Garantie richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung der folgenden Positivliste; die jeweils genannte Garantiezeit läuft ab dem ursprünglichen Rechnungsdatum. Für nicht aufgeführte Versorgungsarten, Materialien oder Kombinationen gilt ausschließlich die gesetzliche Gewährleistung. Ist bei einer Versorgungsart kein Material genannt, gilt die Garantie für alle Materialien.
10 Jahre Garantie
Monolithische Zirkonoxid- oder Vollmetall-Einzelkronen und -Brücken
Implantatgetragene individuelle Abutments
7 Jahre Garantie
Monolithische Inlays, Onlays, Teilkronen und Veneers
Implantatgetragene Stege
Primärteile
5 Jahre Garantie
Metall- und Zirkonoxidgerüste inkl. Schichtkeramikverblendungen
3 Jahre Garantie
Sekundärkonstruktionen inkl. Compositekunststoffverblendungen
Gemeinsame Bestimmungen und Haftungsbeschränkung
Im Sinne dieser Bedingungen ist „Auftraggeber" die Praxis oder ein sonstiger Rechtsträger (z. B. ein Medizinisches Versorgungszentrum), die mit der Dentaltechnik Molares GmbH in vertraglicher Geschäftsbeziehung steht. „Behandler" ist die für den jeweiligen Patienten fachlich verantwortliche Zahnärztin oder der fachlich verantwortliche Zahnarzt; Auftraggeber und Behandler können identisch sein.
Beide Garantien bestehen ausschließlich im Vertragsverhältnis zwischen der Dentaltechnik Molares GmbH und dem Auftraggeber; sämtliche in diesem Dokument genannten Nachweis-, Melde- und Mitwirkungspflichten sowie Bezugnahmen auf eine Geschäftsbeziehung beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, auf dieses Verhältnis. Die Garantien sind nicht an Dritte übertragbar und begründen keinen eigenen Anspruch von Dritten gegen uns. Maßgeblich ist die jeweils auf unserer Website veröffentlichte Fassung dieser Garantiebedingungen. Wir sind berechtigt, diese Garantiebedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, einzuschränken oder einzustellen. Änderungen oder die Einstellung dieser Garantiebedingungen berühren nicht die Garantieleistungen für Versorgungen, die vor dem Zeitpunkt der Änderung in Rechnung gestellt wurden; für diese bleibt die zum Rechnungsdatum gültige Fassung maßgeblich. Voraussetzung für jegliche Garantieleistung ist zudem, dass die betroffene Versorgung vom Auftraggeber nach den anerkannten Regeln der Zahnmedizin sowie gemäß dem aktuellen Stand der Technik gelagert, vorbereitet, einprobiert und eingegliedert wurde.
Über die vorstehend beschriebenen Garantieleistungen hinaus ist, soweit gesetzlich zulässig, eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder Ausfallkosten für verbrauchte Behandlungszeit beim Auftraggeber ausgeschlossen und auf den Rechnungsbetrag der betroffenen Versorgung begrenzt; unberührt hiervon bleiben Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen, sowie Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vollständig ausgeschlossen ist jede Garantieleistung ferner, wenn gegenüber der Dentaltechnik Molares GmbH nachweislich falsche Angaben zum Garantiefall oder zur vorausgesetzten Dokumentation gemacht werden oder Indizien für eine vorsätzliche Manipulation der Versorgung vorliegen. In letzterem Fall setzen wir den Auftraggeber über die festgestellten Indizien in Kenntnis und räumen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein, bevor über den endgültigen Ausschluss der Garantieleistung entschieden wird.
Auf diese Bestimmungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der Dentaltechnik Molares GmbH, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.